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Angebotsvergleich Riesterrente
Versicherungsbeginn:
Geburtsdatum:
Geschlecht:
Männlich
Weiblich
unmittelbar Zulagenberechtigte:
grundsätzlich alle in Deutschland beitragspflichtigen Arbeitnehmer, die in die Rentenversicherung einzahlen
mittelbar Zulagenberechtigte:
Ehepartner aller Zulagenberechtigten, sofern nicht selber zulagenberechtigt
nicht Zulagenberechtigte:
nicht rentenversicherte Selbstständige
Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken
Altersrentner
Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
unmittelbar zulagenberechtigt
verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten getrennt ermittelt. Die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte erfolgt dann gemeinsam. Die Ehegatten werden wie ein einziger Steuerpflichtiger behandelt, allerdings mit doppeltem Steuerbetrag, der sich für die Hälfte des Gesamtbetrags der Einkünfte ergibt (Ehegattensplitting). Dies ist aufgrund der Steuerprogression im Regelfall günstiger, wenn die Einkommen beider Partner unterschiedlich sind.
Zusammenveranlagt
Bruttolohn des Vorjahres:
EUR
kindergeldberechtigte Kinder:
Die Zulagen für Kinder können nur einem Elternteil angerechnet werden.
Damit die Zulagen dem Vater angerechnet werden muss dies beantragt werden.
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